Gesangverein Liederkranz Rothenbuch

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          GESANGVEREIN LIEDERKRANZ
                   ROTHENBUCH 1900


                                                SATZUNG


                                   § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr


(1) Der Verein führt den Namen Gesangverein Liederkranz Rothenbuch 1900.
(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den
Zusatz e. V.
(3) Der Sitz des Vereins ist in der Gemeinde Rothenbuch.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


                                  § 2 Zweck des Vereins


(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Amateurmusik im Bereich Chor.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
a. Regelmäßige Proben des aktiven Chores, um sich auf dessen Auftritte
vorzubereiten.
b. Die Durchführung und Organisation von eigenen Chorkonzerten und
Veranstaltungen.
c. Die aktive Teilnahme an Chorkonzerten bei befreundeten Vereinen.
d. Das Stellen in den Dienst der Öffentlichkeit.
e. Das Heranführen von Kindern und Jugendlichen an die Vereinszwecke.
f. Der Zweckerfüllung dienen außerdem der Erwerb sowie die Instandhaltung der
dem Verein gehörenden Instrumente, Immobilien und sonstiger im
Vereinseigentum stehender Gegenstände.
g. Diese Absicht schließt Geselligkeit nicht aus, sie soll vielmehr dazu dienen,
Gemeinschaftsgefühl der Vereinsmitglieder untereinander zu fördern.
h. Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer
politischen oder konfessionellen Richtung.


                                   § 3 Gemeinnützigkeit


(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


                                         § 4 Vergütung


(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der Möglichkeiten entgeltlich auf der
Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen – auch
pauschalierten - Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz 2 trifft der
Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer
angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen.
Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
(5) Im Übrigen haben die beauftragten Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen
Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen die ihnen
durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
(6) Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen
und/oder Aufstellungen nachgewiesen werden und innerhalb einer Frist von 3
Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden.
(7) Vom Vorstand kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Absatz
2 und den Aufwendungsersatz nach Absatz 6 im Rahmen der steuerrechtlichen
Möglichkeiten auf steuerrechtliche Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu
begrenzen.



                                      § 5 Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person
werden.
(2) Der Verein besteht aus
a. aktiven SängerInnen
b. passiven Mitgliedern
c. Ehrenmitgliedern
d. minderjährigen Mitgliedern.
(3) Passives (förderndes) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die
die Bestrebungen des Vereins und des Chores unterstützen will, ohne selbst zu
singen.
(4) Personen, welche sich um den Verein und seine Bestrebungen besonders verdient
gemacht haben, können auf Antrag des Vereinsausschusses von der
Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernannt werden.
Ehrenmitglieder werden beitragsfrei gestellt.


                             § 6 Erwerb der Mitgliedschaft


(1) Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand durch
Beschluss, der dem Antragstellenden bekanntzugeben ist. Ist der Antragstellende
minderjährig, ist der Aufnahmeantrag durch einen gesetzlich
Vertretungsberechtigten zu stellen.
(2) Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages, die keiner Begründung bedarf, steht
dem Antragstellenden die Berufung zu. Die Berufung ist schriftlich innerhalb eines
Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids beim Vorstand einzulegen. Über
die Berufung entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
(3) Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.
(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Beschluss über die Aufnahme. Mit Aufnahme im
Verein erkennt das Mitglied die Satzung an.


                        § 7 Beendigung der Mitgliedschaft


(1) Die Mitgliedschaft endet
a. durch freiwilligen Austritt.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss
eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende
Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
b. Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden.
c. Bei juristischen Personen, Vereinigungen und Privatunternehmen mit der
Auflösung oder einer ähnlichen tatsächlichen Beendigung der Vereinigung oder
des Unternehmens.
d. durch Ausschluss.
Wenn ein Mitglied gegen die Ziele oder Interessen des Vereins schwer
verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag im Rückstand bleibt, so kann
es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem
Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw.
Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann
innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung
eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
Während des Ausschlussverfahrens ruhen die mitgliedschaftlichen Rechte des
Mitglieds. Der Ausschluss ist gerichtlich nicht anfechtbar.
(2) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben
hiervon jedoch unberührt.


                                              § 8 Beiträge


(1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge.
(2) Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(3) Art und Höhe der Beiträge werden in der Beitragsordnung geregelt.


                                   § 9 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind der Vorstand, der Vereinsausschuss und die
Mitgliederversammlung.


                                          § 10 Vorstand


(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens zwei und bis zu fünf
ehrenamtlichen, gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern. Über die Anzahl
beschließt die Mitgliederversammlung bei der Neuwahl des Vorstands.
(2) Die Aufgaben des Vorstandes und deren Verteilung werden in einer
Geschäftsordnung geregelt.
(3) Der Vorstand leitet den Verein im Sinne des § 26 BGB. Jedes Vorstandsmitglied ist
einzelvertretungsberechtigt.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren
gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsmäßigen Neuwahl des Vorstands im Amt.
(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf der Amtsperiode aus, so übernimmt
eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur
satzungsmäßigen Neuwahl oder es ist mit einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied
hinzuzuwählen.
(6) Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 2500 Euro sind für den Verein nur
verbindlich, wenn der Vereinsausschuss zugestimmt hat.
(7) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist für
alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder die Vereinsordnungen
einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
(8) Die Sitzungen des Vorstandes werden durch ein Vorstandsmitglied einberufen und
geleitet. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden.
Die Beschlüsse werden schriftliche protokolliert und von zwei Vorstandsmitgliedern
unterzeichnet. Die Sitzungen können in Präsenz oder als Videokonferenz über das
Internet stattfinden.


                                  § 11 Vereinsausschuss


(1) Der Vereinsausschuss besteht aus den Mitgliedern des Vorstands und bis zu acht
Beisitzern.

(2) Die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren
gewählt.
(3) Die Sitzungen des Vereinsausschusses werden durch ein Vorstandsmitglied
einberufen und geleitet. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit
der Anwesenden. Die Beschlüsse werden schriftliche protokolliert und von zwei
Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Die Sitzungen können in Präsenz oder als
Videokonferenz über das Internet stattfinden.
(4) Beschlüsse des Vereinsausschusses können auch schriftlich, per E-Mail,
fernmündlich oder mündlich gefasst werden (Umlaufverfahren oder Sternverfahren),
wenn kein Mitglied des Vereinsausschusses dem wiederspricht.
(5) Der Vereinsausschuss kann Geschäftsordnungen erlassen, die nicht Teil der
Satzung sind.


                             § 12 Mitgliederversammlung


(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich nach Ablauf des
Geschäftsjahres statt.
(2) Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand einberufen. Er bestimmt den
Ort und den Termin der Mitgliederversammlung. Die Einberufung (Ladung) hat
durch die Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Rothenbuch und mit
einer Frist von mindestens 2 Wochen zu erfolgen. Der Einberufung ist die
Tagesordnung beizufügen. Über Themen, welche nicht in der Tagesordnung stehen
oder Anträge, welche nicht rechtzeitig gestellt wurden, kann die
Mitgliederversammlung keinen endgültigen Beschluss fassen.
(3) Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung jederzeit
einberufen. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies beantragen.
Ein solcher Antrag ist schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe
einer solchen außerordentlichen Mitgliederversammlung an den Vorstand zu richten.
(4) Rechtzeitig gestellt und auf der Mitgliederversammlung zu behandeln ist ein Antrag,
wenn er dem Vorstand mindestens 8 Tage vor der Einladung zur
Mitgliederversammlung zugeht. Der Antrag hat schriftlich (auch elektronisch) und
unter Angabe des Zwecks und der Gründe zu erfolgen.


             § 13 Durchführung der Mitgliederversammlung


(1) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit
der anwesenden Mitglieder gefasst, hiervon nicht betroffen ist § 15.
Stimmengleichheit zählt als Ablehnung. Abstimmungen werden grundsätzlich offen
durch Handzeichen durchgeführt. Ein Antrag auf Vornahme einer geheimen
Abstimmung bedarf der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Enthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Auszählung nicht mit. Das
Stimmrecht muss durch das Mitglied persönlich ausgeübt werden, bei juristischen
Personen durch den gesetzlichen Vertreter. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab
dem vollendeten 14. Lebensjahr.
(2) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand geleitet. Ist eines der
Vorstandsmitglieder vom Gegenstand der Beratung betroffen, so übernimmt für
diesen Tagesordnungspunkt ein anderes Vorstandsmitglied, ersatzweise ein von
der Mitgliederversammlung zu bestimmender Leiter der Versammlung.
(3) Über die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist eine Niederschrift zu
fertigen und von einem Vorstandsmitglied und dem Protokollführenden zu
unterzeichnen.


                 § 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung


Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a. die Wahl des Vereinsausschusses (§ 11).
b. die Beschlussfassung über gestellte Anträge.
c. die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages.
d. die Bestellung von zwei Kassenprüfern aus dem Kreis der Mitglieder für die
Dauer von 3 Jahren.
e. die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und des Haushaltsab-
schlusses des abgelaufenen Geschäftsjahres sowie die Beschlussfassung über
die Entlastung des Vorstandes.
f. die Beschlussfassung über die Genehmigung des Ausgabenplans

g. die Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
h. die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung.
i. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
j. Entgegennahme des musikalischen Berichtes des Chorleiters.


             § 15 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins


(1) Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins, welche nicht von der
Vereinsleitung ausgehen, bedürfen der Unterschrift von mindestens 1/3 der
Vereinsmitglieder und müssen mindestens vier Wochen vor der beschließenden
Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich eingereicht werden.
(2) Zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Vereins ist eine 2/3 Mehrheit der bei
der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder erforderlich.
(3) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus
formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinde Rothenbuch, die es als Körperschaft
des öffentlichen Rechts unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke
im Bereich der musikalischen Kulturförderung, insbesondere des Chorgesanges,
oder zur Neugründung eines Chores zu verwenden hat.


                          § 16 Inkrafttreten der Satzung


Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 24.03.2023 beschlossen
und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.



Rothenbuch, den 24.03.2023