Alte Satzung von 1986
GESANGVEREIN LIEDERKRANZ
ROTHENBUCH 1900
S a t z u n g
§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein, der Mitglied des Maintal-Sängerbundes im Deutschen Sängerbund ist, führt den
Namen
Gesangverein „Liederkranz“ Rothenbuch 1900
und hat seinen Sitz in der Gemeinde Rothenbuch.
§ 2
Zweck des Vereines
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesanges
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
Durch regelmäßige Proben bereitet sich der Chor für Konzerte und andere musikalische
Veranstaltungen vor, stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit. Diese Absicht
schließt Geselligkeit nicht aus, sie soll vielmehr dazu dienen, Gemeinschaftsgefühl der
Vereinsmitglieder untereinander zu fördern.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder
Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem
zuständigen Finanzamt vorzulegen. Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne
Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.
§ 3
Mitglieder
Der Verein besteht aus singenden und fördernden Mitgliedern.
Singendes Mitglied kann jede stimmbegabte Person sein.
Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des
Vereins und des Chores unterstützen will, ohne selbst zu singen.
Um die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich nachzusuchen. Über die
Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem
Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet a) durch freiwilligen Austritt
b) durch Tod
c) durch Ausschluss.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter
Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres. Bis zu
diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages
verpflichtet.
Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger
Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied
unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der
Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels
eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die
Berufung an der nächsten Jahreshauptversammlung zu. Diese entscheidet endgültig. Macht ein
Mitglied von der Berufung keinen Gebraucht so unterwirft es sich damit dem
Ausschliessungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich
ist.
§ 5
Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die singenden Mitglieder außerdem
die Pflicht, regelmäßig an den Singstunden teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet den von
der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für den
von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschlossenen Umlagesatz.
§ 6
Verwendung der Finanzmittel
Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des
Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder
unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere
Personen gewährt werden.
§ 7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
§ 8
Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist im 1. Quartal eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im
übrigens dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragen.
Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung
schriftlich einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne
Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig. Die
Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Alle
Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher
Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer/Protokollant protokolliert.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung;
b) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes;
c) Wahl des Vorstandes;
d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von 3 Jahren;
e) Festsetzung des Mitgliederbeitrages ;
f) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes;
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
h) Entscheidung über die Berufung nach § 3 und § 4 der Satzung;
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
k) Entgegennahme des musikalischen Berichtes des Chorleiters.
Jedem Mitglied steht das Recht zu Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der
Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.
§ 9
Die Vorstandschaft
Die Vorstandschaft besteht aus
a) dem geschäftsführenden Vorstand
b) dem Chorleiter
c) dem Beirat, gebildet aus acht singenden Mitgliedern des Chores
(wenn möglich, je zwei Vertreter der vier Singstimmen).
Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an
a) der Vorsitzende
b) der stellvertretende Vorsitzende evtl. ein zweiter Stellvertreter
c) der Schriftführer
d) der Kassenführer.
Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne § 26 BGB.
Jedes Mitglied ist alleinvertretungsberechtigt.
Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so
übernimmt auf Beschluss der Vorstandschaft eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des
Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl der Vorstandschaft.
Die Vorstandschaft wird in geheimer Wahl auf 3 Jahre gewählt mit der Ausnahme
des Chorleiters, der durch die Vorstandschaft berufen wird.
Die Vorstandschaft bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder
stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind vom Schriftführer oder Protokollführer schriftlich
niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer oder Protokollführer zu
unterzeichnen.
§ 10
Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 11
Auflösungen des Vereins
Die Auflösungen des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit von drei
Viertelteilen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der
stellvertretende Vorsitzende die geneinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
Das nach Beendigung der Liquidation verbleibende Vereinsvermögen ist mit Einwilligung des
zuständigen Finanzamtes nur für gemeinnützige und steuerbegünstigte Zwecke, nach
Möglichkeit zur Förderung der Chormusik zu verwenden und eventuell einer Neugründung die
Wege zu ebnen.
§ 12
Inkrafttreten der Satzung
Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 16.02.1986 beschlossen worden
und mit gleichem Tag in Kraft getreten.
Die Vorstandschaft kann zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung erlassen.
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1. Vorsitzender
(Erich Hasenstab)
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Schriftführer
(Reinhard Stegmann)
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Kassier
(Robert Orth)